Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorwort

Die nachstehend angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages vor.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil unseres Angebotes, Auftragserteilung bzw. Annahme und können nur in Schriftform abgeändert, ergänzt oder ausgeschlossen werden. Sie gelten mit Auftragserteilung als angenommen.

Vereinbarung der ÖNORM B 2110

Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2011, soweit dies nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen anders vereinbart wurde.

Arbeitsgrundlage

Als Arbeitsgrundlage für eine ordnungsgemäße Ausführung der Rauchfangsanierungsarbeiten muss der Zugang zu den Räumlichkeiten in denen sich der Kamin befindet bzw. durch welche der Kamin verläuft gegeben sein. Es gilt die Annahme, dass das Fangmauerwerk korrekt ausgeführt ist. Mängel in der bestehenden Fangkonstruktion sind von außen nur in den seltensten Fällen, im Vorfeld, zu erkennen. Daraus eventuell entstehende Mehrkosten sind in unserem Angebot nicht berücksichtigt und werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Für dadurch entstehende Schäden und eventuelle Verschmutzungen übernehmen wir keine Haftung.

Unvorhersehbare Zusatzleistungen

Im Falle unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten, welche zu Mehrleistungen führen und für die keine beiderseitige Einigung gefunden werden kann, haben wir das Recht auf Vertragsrücktritt. Sollten Stemmarbeiten, welche sich im Zuge der Arbeitsdurchführung ergeben, verweigert werden und dadurch eine ordnungsgemäße Ausführung der Sanierungsarbeiten des Fanges unmöglich werden, können daraus keinerlei Haftungs-, Ersatz- oder Entschädigungsansprüche gestellt werden. Bisher angefallene Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Angeordnete Leistungen

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.

Notwendige Zusatzleistungen

Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

Preise

Die im Angebot angeführten Preise sind Preise in EUR und gelten CPT Bestimmungsort sofern nicht anders vereinbart, abgeladen gemäß INCOTERMS 2010, inklusive transportüblicher Verpackung und Versicherung. Die angegebenen Preise gelten ausschließlich für das gegenständliche Projekt. Wird die Preisbindungsfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, überschritten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen betreffend jene Teile der Lieferung oder Leistung, die erst nach Ablauf der Frist erbracht werden, zu verrechnen. Basis für die Erhöhung ist das Datum des Angebotes. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 12% per Jahr und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen. Für Zahlungseinmahnungen werden EUR 10,00 pro Zahlungsaufforderung verrechnet. Etwaige Inkassokosten sowie sämtliche anlaufende Einbringungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Änderungen oder bei Neueinführung von Steuern oder Abgaben, bei Erlass oder bei Änderung von Rechtsvorschriften oder behördlichen Maßnahmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Angebots- oder Vertragspreis entsprechend anzupassen. Sämtliche erforderliche Abnahmen und Befundungen, durch den zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollte die Übernahme aus Gründen, die die Pignitter Kaminbau Ges.m.b.H. nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen, so ist die Zahlung innerhalb Monaten ab Datum der Meldung der Fertigstellung fällig.

Abrechnung

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Akontorechnungen (Teilrechnungen) als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden. Unsere Maßangaben sind Zirka Maße, die Abrechnung erfolgt nach effektiver Massenermittlung bzw. Arbeitsdurchführung. Unvorhersehbare, eventuell anfallende Stemm- und Abmauerungsarbeiten, Fräsarbeiten sowie zusätzlich benötigtes Material im Bereich von Engstellen oder sonstigen Baufehlern werden zusätzlich in Regie bzw. nach Aufmaß verrechnet.

Zahlungsfrist

Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Akontorechnungen, Schlussrechnungen) gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.

Skonto

Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug.
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (z.B. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).

Montage

Die Montagearbeiten wurden auf Basis einer 39 Stundenwoche kalkuliert. Auf Kundenwunsch anfallende Überstunden sind Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und werden mit einem Zuschlag von 40% verrechnet. An Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von Montag bis Samstag zwischen 19.00 und 6.00 Uhr werden geleistete Überstunden mit einem Zuschlag von 80% verrechnet. Sind Arbeiten in arbeitsfreier Zeit durchzuführen und ergibt sich daraus die Notwendigkeit von Ersatzruhe, so werden diese Ausfallstunden zusätzlich nach den Normalstundensätzen verrechnet. Baufreiheit muss gewährleistet sein. Abstimmung mit anderen Gewerken liegt nicht in unserem Verantwortungsbereich. Stand- /Stehzeiten, die wir nicht zu vertreten haben, werden lt. Aufwand verrechnet. Ein durchgängiges Arbeiten muss möglich sein.

Edelstahlanlagen

Edelstahlkamine sowie sämtliche metallischen Teile von Kaminanlagen sind mit dem Hauptpotentialausgleich zu verbinden sowie im Freien, bei Gebäuden mit Blitzschutzanlagen, durch einen kundenseits beauftragten Fachbetrieb, entsprechend den aktuell gültigen Gesetzen und Vorschriften, in diese einzubinden.

Verwendungszweck

Die Weitergabe unserer Angebote an Dritte ist nicht gestattet. Der Vertrieb der Produkte selbst ist unzulässig. Ausnahmefälle müssen mit uns abgestimmt werden und bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

Materiallieferungen

Wird eine Materialanlieferung (Zustellung) vereinbart, setzen wir voraus, dass die ungehinderte Zufahrt zur Baustelle bzw. bis direkt zur Entladestelle für LKW mit Ladekran und Anhänger hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, Kurvenradien, Gewichtsbeschränkung als auch Reichweite zur Kranausladung, durch den Auftraggeber gewährleistet wird. Für Material welches im Vorfeld (ohne Beisein unserer Mitarbeiter) angeliefert wird haftet der Auftraggeber.

Eigentumsvorbehalt

Mit Auftragserteilung treten Sie zur Sicherung unserer Entgeltforderung Ihre Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, an uns ab und verpflichten Sie sich einen entsprechenden Vermerk in Ihren Büchern oder auf Ihren Fakturen anzubringen. Auf Verlangen haben Sie uns die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme sind Sie verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Das Verbot der Weiterveräußerung bleibt davon unberührt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich Zinsen, Mahnspesen und zusätzlich anfallender Kosten der gelieferten Ware und Leistungen behalten wir uns das Eigentum vor. Dies gilt auch für den Fall der Weiterveräußerung. Bei nicht bezahlter Ware haben wir das Recht diese nach Ablauf der Rechnungsmahnfrist auszubauen bzw. zu demontieren ohne jedoch den Ursprungszustand wiederherzustellen. Die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Beanstandungen

Beanstandungen an den gelieferten Waren sind unverzüglich nach Lieferung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und am Lieferschein des Zulieferers zu vermerken. Das Unterbleiben einer solchen Schadensfeststellung sowie einer fristgerechten Beanstandung führt zum Ausschluss etwaiger Haftungs- und Gewährleistungsansprüche. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Musterstücke jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen in Katalogen, Broschüren und Beschreibungen gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Vertragsrücktritt. Für gelieferten Materialien und Leistungen gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Arbeitsdurchführung gültigen Ö-Normen. Abweichungen, Veränderungen im Rahmen des Toleranzbereiches bzw. der Normen oder Herstellerangaben stellen unerhebliche Abweichung dar und können nicht beanstandet werden. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung keramischer Produkte oder von Betonerzeugnissen, auftretenden geringfügigen Schäden wie z.B. Verklebungen, Absplitterungen, Farbabweichungen oder Ausblühungen, die keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Verwendungszwecks zur Folge haben, Veränderungen aufgrund von Witterungs- oder sonstiger Einflüsse, welche nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind können nicht beanstandet werden. Bei zu Unrecht angegebenen Mängelrügen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Nachträgliche Auftragsänderungen

Sämtliche Änderungen des Auftragsumfanges nach Vertragsabschluss sind mit zusätzlichem Aufwand verbunden und nicht in unserem Angebot enthalten, die Verrechnung erfolgt nach notwendigem Aufwand. Eine Rücknahme / Änderung bereits bestellter Materialien wie z.B.: Edelstahlrohre und zugehörige Bauteile oder Fertigteilkamine ist ausgeschlossen.

Rücktrittsrecht

Der AG kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsabschluss bzw. Beauftragung des AN ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Ausnahme: Wenn aufgrund der Dringlichkeit und auf ausdrücklichen Wunsch des AG bereits innerhalb der 14 Tage Materialbestellungen durchgeführt werden müssen oder die Leistungserbringung in diesen Zeitraum fällt.

Auftragsstornierung (Nach Ablauf des 14-tägigen Rücktrittsrechtes)

Bei Stornierung nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsrechtes werden 20% Stornogebühr netto verrechnet. Auftragsspezifisches Material wie z.B. Edelstahlrohre und zugehörige Bauteile müssen zur Gänze bezahlt werden. Die Kostenrückerstattung ist nicht möglich.

Sonderbestellungen / Sonderbauteile sind von der Auftragsstornierung ab dem Tag der Bestellung ausgeschlossen.

Gewährleistung

Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu verschaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.

Haftungsbeschränkung

Sofern nicht ein Fall gesetzlich zwingender Haftung vorliegt, ist die Gesamthaftung in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den Nettoauftragswert, jedoch pro Schadensfall auf 25% des Nettoauftragswertes begrenzt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit muss vom Auftraggeber nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Aufwendungen des Auftragnehmers, Kosten für Ersatzenergie, und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Hält der Auftraggeber Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benützung oder behördliche Zulassungsbestimmungen nicht ein, so sind alle seine dadurch verursachten Ansprüche auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz ausgeschlossen. Diese Haftungsklausel ist auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten wirksam und bezieht sich auf die Haftung der Pignitter Kaminbau Ges.m.b.H aus jedem Rechtsgrund. Falls trotzt sorgfältiger Begutachtung und gewissenhafter Arbeitsdurchführung Komplikationen bei nicht bauordnungsgemäßen, versotteten oder desolaten Kaminmauerwerken wie Risse, Sprünge, Mauerdurchbrüche oder Leitungsbrüchen (aufgrund nicht ordnungsgemäß verlegter Strom- und Wasserleitungen oder Mauerwerksdurchbrüche bei Fräsarbeiten auftreten sollten, wird für Fliesenausbesserungs-, Maler-, Installateur, Elektriker- oder Reinigungsarbeiten oder Verschmutzungen der Wohnung, etc… keine Haftung und keine damit verbundenen Kosten übernommen. Für eventuell auftretende Schäden an der Fassade (Befestigungslöcher, Verschmutzungen, Kratzer usw…), Dachdeckung oder Dachrinnen durch unsere Gerüstungs-, und Sanierungsarbeiten wird von uns keine Haftung übernommen, zerbrochenes Dachdeckungsmaterial ist bauseits beizustellen, die notwendige Arbeitszeit für das Auswechseln der Dachziegel wird dem AG nach tatsächlichem Aufwand in Regie verrechnet.

Bewilligungen, Berechtigungen und gesetzliche Vorschriften

Baubewilligungen, Parkplatzreservierungen usw sind kundenseits vorzunehmen sofern dies nicht anders vereinbart wurde.

Befundung

Die Erst- oder Wiederinbetriebnahme der Heizungsanlage darf erst nach Vorliegen eines positiven Befundes des zuständigen Rauchfangekehrerbetriebes erfolgen. Sämtliche erforderliche Überprüfungstätigkeiten und Befundungen, durch den zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Baustellenmeldung und Koordinationspflichten auf der Baustelle

  1. Überschreitet die geplante Dauer der Baustelle 5 Tage so ist die Baustelle beim zuständigen Arbeitsinspektor vom Auftraggeber zu melden (§ 97 ASchG und § 3 BauV) und die Meldebestätigung umgehend dem Auftragnehmer zur Kenntnis zu bringen.
  2. Bei gesetzlicher Notwendigkeit eines Baukoordinators ist dieser vom Auftraggeber zu stellen und an uns namentlich unter Angabe von Kontaktdaten ehest spätestens jedoch 2 Wochen vor Arbeitsbeginn schriftlich zu nennen (BauKG BGBl. I Nr. 37/1999).
  3. Beschäftigt der Auftraggeber mehrere Auftragnehmer zur selben Zeit auf der Baustelle so hat dieser im Sinne der Koordination (§ 8 ASchG) eine Ansprechperson des Auftraggebers namentlich unter der Angabe von Kontaktdaten an uns schriftlich zu nennen, welcher für die Koordination der Arbeiten verantwortlich ist.

Kundenbeistellungen

Ein Stromanschluss (Bei Fräsarbeiten 400V AC (“Starkstromanschluss 5-polig“) mind. C16A sowie 230V AC (Schukosteckdose) und ein Wasseranschluss sind bauseits zur Verfügung zu stellen. Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege sowie Sanitäranlagen werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

Liefer- und Leistungserbringungsverzug

Sollten zum vereinbarten Termin der Leistungserbringung, aus Verschulden des Auftraggebers, wie beispielsweise:
Nichtanwesenheit, Heizung in Betrieb oder aufgrund anderer Umstände, die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können, werden die zusätzlich angefallenen Aufwendungen, Kosten und Reisezeiten nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

Höhere Gewalt

Wegen höherer Gewalt verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.

Entsorgung demontiertes Material

Für die vorschriftsmäßige Entsorgung von demontiertem Material, Bauschutt – sowie Verpackungsmaterial auf der Baustelle ist der Auftraggeber verantwortlich soweit die Entsorgung nicht anders im Liefer- bzw. Leistungsumfang geregelt ist. Eventuell anfallende Kondensate müssen vom Auftraggeber unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften neutralisiert und entsorg werden.

Recht

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und mit Ausnahme jener Normen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen.

Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen, wird für die ausschließliche Zuständigkeit das Handelsgericht der Stadt Graz vereinbart.

Angebotsgültigkeit

An unsere Angebote halten wir uns sofern nicht anders vereinbart 2 Monate ab Erstellung gebunden. Bei einer von unserem Angebot abweichenden Bestellung sind wir berechtigt, eine angemessene Preisänderung vorzunehmen.

Inkrafttreten des Vertrages

Der Vertrag tritt durch die Auftragserteilung, unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Leistungserbringung in Kraft.

Steiermark, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten

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